23.01.2013

Vermögensausgleich | Zugewinnausgleich

Hallo,

ich entschuldige mich im voraus für die Rechtsschreibfehler im Blog. Ich bin keine Deutsche, trotzdem möchte ich andere Ausländerinnen auf dem Weg zur Scheidung mit Informationen, die mir sehr geholfen haben auf dem Weg weiterunterstützen.



Ich werde den Link und den Text für eine sehr gute Seite zum Thema Scheidung einfügen :

Finanztip 

" Zugewinnausgleichsverfahren
Herr RA Roland Sperling fasst nachstehend anhand von Beispielen die wichtigsten Informationen zum Vermögensausgleich im so genannten Zugewinnausgleichsverfahren zusammen.
  1. Was ist der Zugewinnausgleich (Übersicht zum Vermögensausgleich)?
  2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
  3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
  4. Was gehört zum Anfangsvermögen und was zum Endvermögen?
  5. Welche Auswirkungen hat der Zugewinnausgleich auf den Unterhalt?
  6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
1. Was ist der Zugewinnausgleich?
Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten: sie sind am Ende der Ehe reicher als am Anfang. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb handeln. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Beispiel: Der Eheman besaß bei Heirat ein Hausgrundstück im Wert von 300.000,- Euro, das damals aber noch mit einem Kredit von 220.000,- Euro belastet war. Der "Nettowert" des Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80.000,- Euro. Wenn der Ehemann während der Ehe den Hauskredit weiter abgezahlt hat  und sich der Kredit am Ende der Ehe nur noch auf 100.000,- Euro beläuft, dann ist der Ehemann während der Ehe um 120.000,- Euro reicher geworden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn z.B. Ehefrau und Ehemann beide zusammengerechnet während der Ehe um 200.000,- Euro reicher geworden sind, so steht jedem von ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 100.000,- Euro.
Verwandt: Zugewinnausgleich und Erbschaftsteuer
Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regeläßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den "Zugewinnausgleich". Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht kümmert sich nicht darum, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. In den allermeisten Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb überhaupt nicht mitgeregelt. Es ist auch sehr zu empfehlen, den Zugewinnausgleich nicht in das Scheidungsverfahfren hineinzuziehen, sndern außergerichtlich untereinander zu regeln. Denn anderenfalls können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen.
Der Zugewinnausgleich besteht nun kurz gesagt darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 300.000,- Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 150.000,- Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 75.000,- Euro ausgleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden. Hat also z.B. die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als ihr Mann, so kann sie von ihm nur verlangen, dass er ihr einen bestimmen Betrag auszhalt. Sie kann aber nicht verlangen, dass der Mann ihr einen Teil des Aktienpakets oder des Hauses überlässt. Natürlich können die Eheleute untereinander etwas anderes vereinbaren.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögenssaldierung erforderlich. Es muss also alles vorhandene Vermögen in die Berechnung mit einbezogen werden. Darum ist es nicht möglich, isoliert nur einzelne Vermögensgegenstände "auszugleichen". Beispiel: der Ehemann besitzt bei Beendigung der Ehe einen Aktienpaket im Wert von 50.000,- Euro. Die Ehefrau kann nicht einfach verlangen, dass ihr die Hälfte des Wertes, also 25.000,- Euro, ausgezahlt werden. Vielmehr ist es erforderlich, bei beiden Ehegatten das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu saldieren. Möglicherweise kommt dann beim Mann ein geringerer Überschuss als 50.000,- Euro heraus.
2. In welchen Fällen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden. Das Scheidungsgericht kümmert sich, wie gesagt, regelmäßig gar nicht um diese Frage. Niemand zwingt also die Eheleute, überhaupt einen Vermögensausgleich durchzuführen ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Es bleibt demjenigen Ehegatten, welchem der Zugewinnausgleich zusteht, überlassen, ob und wie er diesen Anspruch geltend macht.
In vielen Fällen erübrigt sich ein Zugewinnausgleich, nämlich dann, wenn von vornherein klar ist, dass beide Eheleute während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben. Typisches Beispiel: Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen, während der Ehe ist ein gemeinsames Haus angeschafft worden, weiteres nennenswertes Vermögen gibt es nicht. Hier ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, nämlich das halbe Miteigentum am Haus, so dass ein Zugewinnausgleich gar nicht erst in Betracht kommt.
Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Man kann die Gütertrennung bereits bei der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren. Man kann die Gütertrennung aber auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll als es das Gesetz vorsieht. Sie können z.B. vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Oder sie können vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Geldbetrags einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer der notariellen Beurkundung.
3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht. Einzelne Gegenstände können nicht isoliert ausgeglichen werden. Eine Frage wie "Ich habe während der Ehe von meinem Geld ein Haus gekauft. Steht meiner Frau jetzt die Hälfte davon zu?" kann deswegen nicht beantwortet werden, solange man nicht auch den Rest des Vermögens und die Schulden kennt, und solage man nicht weiß, wie hoch der Zugewinn bei dem anderen Ehegatten ist.
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).
Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Es ist auch völlig uninteressant, wer was (ab-)gezahlt hat. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./. AF.
Beispiel: Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200.000,- Euro, so beträgt sein Zugewinn (200.000,- ./. 50.000,-) = 150.000,- Euro. Hatte die Ehefrau bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100.000,- Euro, so beträgt ihr Zugewinn (100.000,- ./. 0,- ) = 100.000,- Euro.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren. In unserem Beispielsfall also: 150.000,- Euro ./. 100.000,- Euro = 50.000,- Euro. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 50.000,- Euro höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also 25.000,- Euro, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt werden.
Noch einmal: der Ausgleichsberechtigte kann nur verlangen, dass ihm dieser Geldbetrag gezahlt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Vermögensgegenstand übertragen wird. Natürlich können die Eheleute einvernehmlich etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der ausgleichspflichtige Ehemann der Ehefrau eine Lebensversicherung überschreibt oder ein grundstück überschreibt, statt Geld zu zahlen. Das geht aber nur im Einvernehmen beider Eheleute.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF) )
Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens können folgende Besonderheiten auftreten:
1. Man weiß nicht mehr, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war.
Für diesen Fall schreibt das Gesetz in § 1377 Abs. 3 BGB vor, dass das Endvermögen den gesamten Zugewinn ausmacht, das Anfangsvermögen also mit 0,- Euro angesetzt wird.
2. Das Anfangsvermögen war negativ:
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so gilt für ihn ein seit dem 01.01.2009 ein negatives Anfangsvermögen, vgl. § 1374 Abs. 3 BGB.
2. Insbesondere bei längerer Ehedauer ist die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen.
Haben die Eheleute z.B. von 20 Jahren geheiratet und hatte der Mann damals ein Vermögen von (umgerechnet) 20.000,- Euro. so ist anhand der Inflationsraten auszurechnen, welcher Summe heutzutage die damaligen 20.000,- Euro entsprechen. Hat es also z.B. in den letzten 20 Jahren eine Inflation von zusammengerechnet 100% gegeben, so wären die 20.000,- Euro heutzutage 40.000,- Euro wert. Bei der Berechnung des Zugewinns ist deshalb in das Anfangsvermögen des Ehemanns ein Vermögen von 40.000,- Euro zu stellen.


4. Was gehört zum Anfangs-, was zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) vorhanden ist. Schulden sind abzuziehen. Das Endvermögen kann aber nicht negativ sein.
Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Deshalb gehört zum Endvermögen z.B. auch eine Erbschaft oder ein Lottogewinn. Auch ein Aktienpaket, das bereits bei Eheschließung vorhanden war, gehört zum Endvermögen, und zwar mit dem dann aktuellen Kurswert. Zum Endvermögen gehört also auch:
- Vermögen, das bereits bereits bei Eheschließung vorhanden war
- Vermögen, dass während der Ehe geerbt wurde
- Vermögen, dass der Ehegatte während der Ehe geschenkt erhalten hat
- Vermögen, dass mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.
Zum Endvermögen gehört auch gemeinsames Vermögen der Eheleute, allerdings natürlich nur der "eigene" Anteil. Haben die Parteien also ein gemeinsamens Haus mit einem Wert von 300.000,- Euro, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 150.000,- Euro in das Endvermögen beider Eheleute.
Vom Endvermögen sind die zum Stichtag vorhandenen Schuilden abzuziehen. Zu diesen Schulden können auch Unterhaltsschulden gehören, allerdings nicht solche Unterhaltsschulden, die erst nach dem Stichtag entstanden sind.
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst einmal alles Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen, allerdings darf das Anfangsvermögen dadurch nicht negativ werden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das Anfangsvermögen beträgt also immer mindestens 0,- Euro. Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Grundstück im Wert von 200.000,- Euro, sonst besaß er nichts. Ausserdem hatte er zu diesem Zeitpunkt aber Schulden i.H.v. 300.000,- Euro. Sein Anfangsvermögen ist nicht etwa minus 100.000,- Euro, sondern sein Anfangsvermögen ist 0,-Euro.
Bestimmte Vermögensmassen werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um
- Erbschaften (auch vorweggenommene Erbschaften),
- Schenkungen (allerdings zählen dazu nicht Schenkungen eines Ehegatten an den anderen).
Beispiel: Die Ehefrau besaß bei Eheschließung en Vermögen von 30.000,- Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie erbt 150.000,- Euro. Diese 150.000,- Euro werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, das Anfangsvermögen beträgt also 180.000,- Euro.

Wichtig bei Erbschaften und Schenkungen:
Wie gezeigt werden Erbschaften und Schenkungen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Bei der Berecnung des Zugewinns ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass zum Endvermögen alles vorhandene Vermögen gehört, egal woher es stammt (siehe oben). Zum Endvermögen gehören also auch die Gegenstände, die geerbt oder geschenkt wurden, wenn diese Gegenstände bei  Beendigung der Ehe noch vorhanden sind. Zum Endvermögen gehört auch, was mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde.
Beispiel: Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe nichts. Während der Ehe erbt er ein Haus. Dieses Haus besitzt er auch noch am Ende der Ehe. In diesem Fall gehört das Haus sowohl zum Angangs- als auch zum Endvermögen.
Nun könnte man sich fragen, ob man das Haus dann nicht gleich ganz außen vor lassen kann. Das würde aber eine zwischenzeitliche Wertsteigerung nicht erfassen. Nehmen wir an, das Haus wurde 1985 geerbt und hatte damals einen Wert von (umgerechnet) 150.000,- Euro. Am Ende der Ehe im Jahre 2010 hat es aber einen Wert von 220.000,- Euro. Der Zugewinn beträgt also 70.000,- Euro. Dem Anfangsvermögen wird die Erbschaft bzw. Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bestand. Dem Endvermögen wird die Erbschaft/Schenkung mit dem Wert hinzugerechnet, der bei Beendigung der Ehe vorliegt. Es ist ganz egal, woher dieser Wertzuwachs kommt. Er kann daher kommen, dass der Eigentümer das Haus renoviert hat. Er kann auch einfach daher kommen, dass die Grundstückspreise gestiegen sind. Schließlich kann der Wertzuwachs sogar daher kommen, dass der andere Ehegatte Geld oder Arbeit in das Haus gesteckt hat.
Genauso ist es, wenn ein Geldbetrag geeerbt wird. Hat der Ehemann also während der Ehe 100.000,- Euro geerbt, dann erhöhen diese 100.000,- Euro das Anfangsvermögen. Wenn der Ehemann das Geld in ein Haus gesteckt hat, und dieses Haus hat nun einen Wert von 300.000,- Euro, so gehören diese 300.000,- Euro zum Endvermögen.
5. Ändert der Zugewinnausgleich etwas an den Eigentumsverhältnissen?
Antwort: nein! Wie bereits mehrfach erwähnt, wird im Zugewinnausgleich nur ein Geldbetrag geschuldet, der Ausgleich findet nur durch Zahlung eines Geldbetrags statt. Auch nach Zahlung dieses Geldbetrags ändert sich an den Eigentumsverhältnissen gar nichts.
Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro, die Ehefrau hatte kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Scheidung sind beide Miteigentümer enes Hausgrundstücks. Das Hausgrundstück hat - nach Abzug der Schulden - einen Wert von 200.000,- Euro. Weiteres Vermögen existiert nicht. Die Zugewinnausgleichs-Berechnung ergibt folgendes: Der Mann hat ein Endvermögen von 100.000,- Euro, er hat also während der Ehe 50.000,- Euro hinzugewonnen. Die Frau hat einen Vermögenszuwachs von 100.000,- Euro. Das sind 50.000,- Euro mehr als ihr Mann, sie muss ihm also 25.000,- Euro ausgleichen. Wenn die Frau im diese 25.000,- Euro zahlt, bleibt sie aber trotzdem weiterhin Miteigentümerin des Hausgrundstücks. An den Eigentumsverhätnissen ändert sich nichts. Freilich können die Eheleute untereinander vererinbaren, dass die Ehefrau statt 25.000,- Euro zu zahlen ihrem Mann die Haushälfte überschreibt und dann umgekehrt der Mann der Frau noch 75.000,- Euro zahlt.
6. Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/zugewinnausgleich.htm#ixzz2IoRV8NqM "


GERICHTSVERHANDLUNG PERSÖNLICHE ERFAHRUNG

Mein Mann hat sich nicht freiwillig erklärt Auskunft über sein "unser" erworbenes Vermögen in der Ehe zu geben. Ich musste ein Antrag vor Gericht stellen und so kam es zum Gerichtsverfahren.
Die Richterin hat uns belehrt, dass laut der letzten Reform sollte man vor der Gerichtsverhandlung eine Grobe Einschätzung der Höhe des Zugewinns angeben. In unserem Fall gaben beide Anwälte an, es nicht genau einschätzen zu können, da es eine Immobilie im Spiel gibt, die davor geschäzt werden musste.
Hier der Hacken : mein Mann hat vor Gericht bei der Eigentumswohung angegeben, dass es eine Wertminderung gab ( Sämtliche tausende von € )
Doch die gute Nachricht war, dass die Gegenpartei den Zugewinnausgleich zustimmt und somit gab die Richterin 10 Tage um Auskunft zu geben.
Laut mein Anwalt geht es erstmal um das Endvermögen meines Mannes. Ich selber hab nicht viele Beweise für Konten und seit Jahren keine Ahnung wie die Finanzen von ihm stehen. Jeden Falls war es gut, dass ich mir vor der räumlichen Trennung so viele Kopien von Unterlagen gemacht habe wie ich konnte und damit ist es möglich einiger Massen einschätzen zu können ob er schummelt oder nicht.
Sollte ich ein Verdacht haben, dann wurde man ihn wieder Anklagen und es droht Zwangsgeld damit er richtige Auskünfte macht. Den Auskunfstanspruch kann man auch gelten machen, es bedeutet , dass das Vermögen zum Zeitpunkt des Beginns des TRENNUNGSJAHRES ( Räumliche Trennung ) wird offen gelegt. 
Diese Reform war bitter nötig damit keiner der Ehepartnern vom Zeitpunkt der räumlichen Trennung bis zum Zugewinnsverfahren Vermögen unterschlagen. In meinem Fall sprechen wir von ein paar Zehntausend Euro und es wäre schon sehr verdächtig wenn alles innerhalb von 1 1/2 Jahre aufgebraucht wäre.

Das Scheidungsprozess, wenn es strittig ist, ist sehr anstrengend , trotzdem gibt es ein Gesetz und Rechte die dafür sorgen , dass beide Eheleute ausgeglichen werden. Ich finde es gibt keine 100% Gerechtigkeit für beiden, jeder muss ein kleines Opfer bringen, doch wieso sollte nur einer der Vorteile mit sich nach Hause nehmen, nur weil der andere Angst vor dem anderen hat oder sich nicht traut. Vor allem möchte ich Mut an anderen Migrantinnen wie ich machen. Es ist nicht unserem Land, aber wir wohnen in Deutschland und haben dieselben Rechten in einem Scheidungsprozess wie Deutsche Frauen. Und allgemein : Frauen , wir haben Rechte !

 
 

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