Hallo, in meinem Leben habe ich schon zu oft geklaubt was mir gesagt wird, heute mache ich mich lieber schlau. Und ich werde die alte Wohnung garantiert nicht streichen und neu tapezieren für die Endabgabe, davon habe ich nichts !!
" Regelungen, die den Mieter neben den Fristen noch zur Anfangs- oder
Endrenovierung verpflichten, sind auch ungültig (BGH, Az. VIII ZR
109/05). !!!!!!!
---- Ungültig sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen, wenn Fristen zu starr geregelt sind (BGH, Az. VIII ZR 360/03) _______
Die Renovierung Tapeten rausreisen, Streichen.... usw. SIND NICHTIG
Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
Nach § 536 Abs. 1 BGB sind Mieter immer berechtigt, die Miete zu
mindern, wenn ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung herabsetzt. Davon
abweichende Formulierungen sind unwirksam.
Mieter können nicht
mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug
verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte
in einer Entscheidung vertragliche Verpflichtung der Mieter zu einer
Endrenovierung für unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
Mietvertrags-Klauseln, die Mieter zur Renovierung beim Auszug
verpflichten, sind unwirksam Foto: dpa Der Bundesgerichtshof hat
entschieden: Mietvertrags-Klauseln, die Mieter zur Renovierung beim
Auszug verpflichten, sind unwirksam Bild teilen Bild teilen Weiterführende Links
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Bundesgerichtshof
Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des
Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden
Schönheitsreparaturen durchführen müsse. Die Bundesrichter
beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der
Wohnung gelte. Damit hatte die Klage eines Mieters aus Bremen in
letzter Instanz Erfolg (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06).
Im seinem Mietvertrag stand, dass er die Wohnung bei Auszug fachgerecht
renoviert zurückgeben müsse. Es folgte eine Liste, in welchem Zustand
die Wohnung bei Einzug übernommen wurde. Während der Mietzeit gab es
jedoch keine Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Das Amtsgericht und das Landgericht Bremen hielten die Klausel für
gültig und wiesen die Klage des Mieters ab. Das Landgericht war der
Ansicht, die Endrenovierungspflicht sei eindeutig so zu verstehen, dass
nur Räume mit deutlichen Wohnspuren beim Auszug renoviert werden
müssten.
Dem widersprach der BGH. Auf die Revision des Mieters
stellte er fest, die Klausel sei vom durchschnittlichen Mieter eher so
verstehen, dass die Wohnung beim Auszug auf jeden Fall frisch renoviert
übergeben werden müsse oder jedenfalls keine Wohnspuren zeigen dürfe.
Das benachteilige den Mieter unangemessen.
Bereits in der
Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass eine Pflicht zur
Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann
die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er
keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe. Denn die
isolierte Endrenovierungspflicht verpflichte den Mieter auch dann, wenn
er nur kurz in der Wohnung wohnte oder freiwillig Schönheitsreparaturen
durchgeführt hatte.
Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat
des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach
Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden
können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als erwartet und folgerichtig. Franz-Georg Rips,
Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), erklärte, eine
Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter
unangemessen. "Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der
Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält.
Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien",
sagte er."
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