23.01.2013

Neue Regelung zum Zugewinnausgleich

Ein sehr wertvoller Abschnitt aus "Scheidung24.de"

Scheidung Schritt für Schritt mit wenigem Geld


" I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem “negativen Anfangsvermögen” führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 ¤ Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 ¤. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 ¤. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 ¤ erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 ¤ zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 ¤ erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. "

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