Rechtslage P-Konto |
Nein, es ist nicht erlaubt. Meine Bank hat dasselbe behauptet. Ich habe mich beraten lassen und jetzt weiß ich wie man dagegen angehen kann.
Ich Kopiere den Musterbrief den Ich an meiner Sparkasse geschickt habe :
Sehr geehrter Herr Mustermann,
erstmal vielen Dank für den Brief vom 4.01.2013.
Ich habe mich in der Zeit bei der
Bürgerbeauftragten über das P-Konto informiert und es hat sich
herausgestellt, dass die Informationen, die Sie mir telefonisch mitgeteilt
haben über die erhöhten Führungsgebühren eines P-Kontos falsch sind.
Das BGH Urteil 13.11.2012
– XI ZR 145/12 erklärt, dass die Bank kein höhres Kontoführungsentgelt
als ein vergleichbares von der
jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeiten verlangen darf, so die Erklärung der deuschen
Sparkassen zum Bürgerkonto.
Zusätzlich „ Nach Auffassung des Gerichtes
benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäfstbedinungen
die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.03.2012-Az.:19 U
238/11)
Ich erwarte von
Ihnen, dass sie gemeinsam mit der Sprakasse ein gutes Verhältniss zu mir als Kunde pflegen und bei der Umwandlung meines
Girkontos in ein P-Konto dieselbe Kontoführungsgebühr einhalten. Sonst sehe ich mich gezwungen, die
Bürgerbeauftragte einzuschalten, um Wiederspruch gegen die Sparkasse zu erheben.
In all den Jahren
war ich mehr als zufrieden mit meinem Konto bei der Sparkasse , es
liegt in Ihren Händen das gute Verhältniss aufrecht zu erhalten.
Vielen Dank,
Frau Musterfrau
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