08.02.2013

Achtung mit P-Konto und Führungsgebühren !

Rechtslage P-Konto
Wissenswertes: meine Sparkasse erhebt Kontoführungsgebühren für P-Konto. Ist es erlaubt ?

Nein, es ist nicht erlaubt. Meine Bank hat dasselbe behauptet. Ich habe mich beraten lassen und jetzt weiß ich wie man dagegen angehen kann.


Ich Kopiere den Musterbrief den Ich an meiner Sparkasse geschickt habe :



Sehr geehrter Herr Mustermann,

erstmal vielen Dank für den Brief vom 4.01.2013.

Ich habe mich in der Zeit bei der Bürgerbeauftragten über das P-Konto informiert und es hat sich herausgestellt, dass die Informationen, die Sie mir telefonisch mitgeteilt haben über die erhöhten Führungsgebühren eines P-Kontos falsch sind. 

Das BGH Urteil  13.11.2012 – XI ZR  145/12 erklärt, dass die Bank kein höhres Kontoführungsentgelt  als ein vergleichbares von der jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeiten  verlangen darf, so die Erklärung der deuschen Sparkassen zum Bürgerkonto.
Zusätzlich „ Nach Auffassung des Gerichtes benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäfstbedinungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.03.2012-Az.:19 U 238/11)

Ich erwarte von Ihnen, dass sie gemeinsam mit der Sprakasse ein gutes Verhältniss zu mir  als Kunde pflegen und bei der Umwandlung meines Girkontos in ein P-Konto dieselbe Kontoführungsgebühr  einhalten. Sonst sehe ich mich gezwungen, die Bürgerbeauftragte einzuschalten, um Wiederspruch gegen die Sparkasse zu erheben. 

In all den Jahren war ich mehr als zufrieden mit meinem Konto bei der Sparkasse , es liegt in Ihren Händen das gute Verhältniss aufrecht zu erhalten.

Vielen Dank,

Frau Musterfrau
 

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